Spielmannszug Haselünne-West e.V.
Spielmannszug Haselünne-West e.V.

Unsere Satzung

§ 1 Name und Sitz

 

(1)  Der Verein führt den Namen Spielmannszug Haselünne-West e. V. (nachfolgend „Verein“ genannt) und hat seinen Sitz in Haselünne Stadtmark-Siedlung.

 

 

§ 2 Zweck, Grundsätze und Tätigkeit des Vereins

 

(1)   Der Spielmannszug fördert die Musik und das Spielmannswesen inner- und außerhalb des Vereinsgebietes im Rahmen von Darbietungen in der Öffentlichkeit.

 

Dieser Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

 

  • Die Ausübung der Spielmannsmusik durch regelmäßige Proben, musikalische Arbeit und die Ausbildung von Musikern und Jungmusikern.

  • Die Förderung der Jugendpflege, der Jugendbildung und Jugendausbildung.

  • Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde durch die Mitwirkung an Veranstaltungen kultureller Art.

  • Die Durchführung von Musikveranstaltungen, Konzerten und öffentlichen Auftritten, insbesondere zur Förderung der Heimatpflege und -kunde.

  • Vereinsinterne gemeinschaftliche Freizeitaktivitäten.

 

(2)   Besondere Aufgabe des Vereins ist es, Kinder und Jugendliche für die Spielmannsmusik zu gewinnen.

 

(3)   Die Erfüllung des Vereinszwecks geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder  konfessionellen Richtung. Der Verein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundregeln geführt.

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)   Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

(4)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Natürliche Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

 

(2)   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann das Aufnahmegesuch ablehnen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, einem Antragsteller die Gründe einer eventuellen Ablehnung mitzuteilen. Die Ablehnung ist unanfechtbar.

 

(3)   Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

 

(4)   Aktive Mitglieder sind Personen, die sich an der Ausübung der Spielmannsmusik beteiligen, sowie Standarten- und Fahnenträger.

 

(5)   Passive Mitglieder sind Personen, die den Verein durch Mitarbeit unterstützen.

 

(6)   Zu Ehrenmitgliedern können natürliche Personen ernannt werden, die sich besondere Dienste um den Verein erworben haben. Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

 

(7)   Gezahlte Beiträge sind bei Beendigung der Mitgliedschaft verfallen.

 

(8)   Mitglieder, die ihren Pflichten wiederholt nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen, nach zweimaliger Aufforderung den Jahresbeitrag nicht bezahlen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Vereins schädigen, können durch einstimmigen Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden.

 

(9)   Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Mitgliedschaftsrechte, insbesondere Rechte an dem Vermögen des Vereines. Der Ausschluss ist unanfechtbar.

 

 

§ 5 Vereinseigentum

 

Alle Musikinstrumente mit der dazugehörigen, vom Verein finanzierten Ausrüstung sowie alle Uniformen sind Vereinseigentum.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Alle Mitglieder haben das Recht:

(a)    nach den Bestimmungen dieser Satzung und bestehenden Ordnung Anträge zu stellen und an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,

(b)   Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen werden.

 

(2)   Das aktive Wahlrecht steht jedem Mitglied nach Ausgabe der Uniform zu.

 

(3)   Das passive Wahlrecht haben alle Mitglieder, die mindestens 21 Jahre alt sind und 5 Jahre Mitgliedschaft nachweisen können.

 

(4)   Der Vorsitzende des Vereins muss ein aktives Mitglied sein. Passive Mitglieder können nicht als Vorsitzende gewählt werden.

 

(5)   Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet, an den Musikproben teilzunehmen und sich an den musikalischen Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.

 

(6)   Die Mitglieder haben die Pflicht, die Ziele des Vereines zu fördern, deren Satzungen zu beachten, die Beschlüsse seiner Organe auszuführen sowie die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

 

(7)   Jedem aktiven Mitglied kann eine eigene Uniform zur Verfügung gestellt werden. Diese muss von jedem Mitglied sehr sorgfältig behandelt werden und ist beim Austritt aus dem Verein unaufgefordert und unbeschädigt in gereinigtem Zustand innerhalb der Frist von 6 Wochen nach dem Austritt an den Verein zurückzugeben.

 

(8)   Alle Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

 

 

§ 7 Beiträge

 

(1)   Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

 

(2)   Ehrenmitglieder sind von ihrer Beitragspflicht befreit.

 

(3)   Die fälligen Beiträge werden per Lastschrift eingezogen.

 

 

§ 8 Geschäftsjahr und Verwaltung

 

(1)   Das Geschäfts- und Berichtsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endet am 31. Dezember 2011.

 

(2)   Gerichtsstand und Erfüllungsort ist grundsätzlich der Sitz des Vereins.

 

(3)   Bei der Berechnung aller nach dieser Satzung maßgeblichen Fristen gilt das Datum des Poststempels.

 

 

§ 9 Organe des Vereins

 

(1)   Organe des Vereins sind:

 

a)      die Mitgliederversammlung,

b)      der Vorstand.

 

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal je Geschäftsjahr, in der Regel im ersten Quartal, durch den Vorstand einzuberufen.

 

(2)   Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung. Für den Nachweis der frist- und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung an die dem Verein zuletzt bekannte Adresse aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens drei und höchstens sechs Wochen liegen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.

 

(3)   Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder, jedoch mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

 

(4)   Beschlüsse werden in einem Protokoll nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet. Anschließend wird das Protokoll unverzüglich zugänglich gemacht.

 

(5)   Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Diese ist zuständig für:

 

a)      Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung,

b)      Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfer, 

c)      Entlastung des Vorstandes,

d)     Wahl der Mitglieder des Vorstands und der Kassenprüfer,

e)      Festsetzung von Beiträgen,

f)       Beschlussfassung über wichtige Angelegenheiten/Beschlussvorlagen des Vorstands,

g)      Anschluss oder Austritt zu Verbänden,

h)      Beschlussfassung über Anträge,

i)        Ernennung von Ehrenmitgliedern,

j)        Auflösung des Vereins,

k)      Entscheidung in allen übrigen ihr von der Satzung zugewiesenen Fällen.

 

(6)   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden; jedes Mitglied hat eine Stimme. Eine Stimmrechtsübertragung ist grundsätzlich ausgeschlossen.

 

(7)   Der Vorstand nimmt an der Mitgliederversammlung teil. Ihre Mitglieder sind ebenfalls stimmberechtigt und können Anträge stellen.

 

(8)   Die  Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

 

(9)   Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden des Vereines, im Falle seiner Verhinderung von seinem satzungsmäßigen Vertreter geleitet.

 

(10)   Abstimmungen erfolgen immer offen durch Handzeichen. Wahlen werden schriftlich und geheim durchgeführt.

 

(11)   Satzungsänderungen erfordern eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen

Stimmen. Ausnahme ist, wenn der § 11 Punkt 5 in Kraft tritt.

 

(12)   Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 11 Vorstand

 

(1)   Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

a)      dem Vorsitzenden,

b)      dem stellvertretenden Vorsitzenden,

c)      dem Kassenwart,

d)     dem Schriftwart.

 

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei der genannten vier Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.

 

(2)   Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

(3)   Bei der Wahl des Vorstandes wird auf der Mitgliederversammlung ein Wahlleiter gewählt. Er gehört weder dem Vorstand an, noch ist er in den Vorstand wählbar.

 

(4)   Der Vorstand verpflichtet sich regelmäßige Vorstandssitzungen abzuhalten.

 

(5)   Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

 

(6)   Bei Beschlüssen entscheidet die einfache Mehrheit.

 

(7)   Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

 

(8)    Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit einzelne Aufgaben sachkundigen Mitgliedern übertragen.

 

(9)   Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so hat in der nächsten anstehenden Mitgliederversammlung eine Nachwahl zu erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, bis zur Nachwahl eines Vorstandsmitglieds die Aufgabe des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds zu übertragen.

 

(10)   Von den Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsitzenden und dem Protokollführer unterzeichnet werden.

 

 

§ 12 Kassenprüfer

 

(1)   Zwei Kassenprüfer prüfen die Kasse und Rechnungslegung des Vereines vor dem Termin der Mitgliederversammlung.

 

(2)   Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt, und dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

(3)   Die Kassenprüfer haben die Kassen / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen.

 

(4)   Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

 

 

§ 13 Vergütung für die Vereinstätigkeit

 

(1)   Die satzungsgemäß bestellten Amtsträger und Mitglieder des Vereins üben ihr Amt ehrenamtlich aus.

 

(2)   Über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand die Entscheidung. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte- und beendigung.

 

(3)   Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.

 

(4)   Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden.

 

 

§ 14 Gleichstellungsklausel

 

Werden Ämter oder Funktionen von Frauen ausgeübt, gelten ihre Bezeichnungen in der jeweiligen weiblichen Form.

 

 

§ 15 Auflösung des Vereins

 

(1)   Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine eigens hierfür einberufene Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn mindestens ¾ der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins dafür stimmen. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, muss binnen 4 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden. Auf dieser Versammlung entscheidet dann die ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

 

 

(2)   Im Falle der Vereinsauflösung ist das vorhandene Vermögen mit sämtlichen Unterlagen an den Schützenverein Haselünne Stadtmarkt-Siedlung e.V. zu übergeben. Der Schützenverein hat das Vermögen nur zu gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

 

 

§ 16 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wurde am __________ beschlossen. Sie tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

 

Haselünne, den _______________________

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